"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein". Schauen wir doch mal gemeinsam in die liebe, alte, gute hess. Verfassung! In Auszügen:
Art. 3 [ Leben, Gesundheit, Ehre, Menschenwürde]
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar. #Impfzwang?
Art. 5 [Freiheit der Person]
Die Freiheit der Person ist unantastbar. #Ausgangsperre?
Art. 6 [Freizügigkeit]
Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will. #Ausgangssperre?
Art. 11 [Meinungsäußerungsfreiheit; Zensurverbot](1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. #Versammlungsverbote
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.
Art. 26 [Unabänderlichkeit der Grundrechte]
Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
(3) Es besteht keine Staatskirche
(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.
(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.
Sollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre tatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit verlieren, so sind alle, die sich beim Umsturz oder danach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder beseitigt ist.
Art. 150 [Unantastbarkeit von Verfassungsgrundsätzen]
(2) Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.