Samstag, 24. September 2011

Solms, ein Antrag und der §21 FDP-Satzung

Heute Abend sprach der Autor mit dem Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages Dr. Hermann Otto Solms MdB, FDP, anlässlich einer FDP-Veranstaltung in Gießen u.a. über das Thema FDP-Mitgliederentscheid.  Dr. Solms sagte dabei, dass er es schon mehrfach und auch öffentlich begrüsst hat, dass durch den geplanten Mitgliederentscheid den FDP-Mitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, sich vertieft mit diesem schwierigen Thema EURO-Stabilisierung auseinanderzusetzen. Er setze sich aber nicht für den Antrag ein, weil ihm aus der Bundesparteiführung gesagt wurde, dass zum vorgeschlagenen Antragstext auf den FDP-Mitgliederentscheid kein Alternativvorschlag durch den Bundesvorstand zulässig sei. Es müsse dann eine weitere Mitgliederbefragung durchgeführt werden, so sei die aktuelle Satzungslage. Diesen Aufwand lehne er ab, weshalb er sich auch nicht für den Antrag einsetze. WENN man ihn aber falsch informiert habe, würde er selbst den Antrag auf FDP-Mitgliederentscheid ausfüllen und auch dafür werben.

Schaut man in die Satzung vom Stand 15.Mail 2011 findet man dort dies:
§ 21 - Mitgliederentscheid
(1) Über wichtige politische Fragen kann ein Mitgliederentscheid stattfinden. Auf Antrag der Vorstände oder Parteitage von fünf Landesverbänden oder von einem Drittel der Kreisverbände oder von fünf Prozent der Mitglieder der FDP hat der Bundesvorstand den beantragten Mitgliederentscheid durchzuführen.
Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(2) Der Mitgliederentscheid erfolgt durch Briefabstimmung und/oder durch ein technisches Verfahren, das einer Briefabstimmung gleichsteht.
(3) Haben sich mindestens ein Drittel der Mitglieder an dem Mitgliederentscheid beteiligt, so ist dessen Ergebnis die politische Beschlusslage der FDP und steht einer Entscheidung des Bundesparteitages gleich. Wird das Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
(4) Das weitere Verfahren regelt die durch den Bundesvorstand zu beschließende Verfahrensordnung.
Der Autor sieht im o.g. Text keinen Beleg für die Behauptung, dass der FDP-Bundesvorstand keinen Alternativentwurf beilegen könnte, wenn sich genügend FDP-Mitglieder finden, den Antrag zu unterzeichnen. Es könnte natürlich sein, dass es sich um ein internes Missverständnis handelt. Vielleicht ist das aber auch ein Beispiel für die Mittel und Methoden, wie in der FDP-Führung gegen den vorliegenden Antrag gekämpft wird.

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